Ga naar de pagina-inhoud

Regeln

Eigenheit der Funktion des Gerichtsvollziehers & einige disziplinäre Regeln

Der Gerichtsvollzieher ist ein ministerieller Beamter, weil ihm eine Funktion übertragen wird, die zum öffentlichen Dienst 'JUSTIZ' gehört. Dies bedeutet, dass er die exklusiven Aufgaben, die ihm kraft seiner Ernennung durch den Staat zuerkannt wurden, auf unabhängige Art und Weise erfüllen muss.

Er ist auch öffentlicher Beamter, da er im Interesse einer guten Funktion der Justiz mittels originaler Schriftstücke (Urkunden) die Ausführung der erforderlichen Formalitäten festlegt.



Um dies noch zu verdeutlichen:
 

  • Bevor er seine Funktion antritt, legt der Gerichtsvollzieher den Eid ab. Dabei verspricht er u.a., sich den Vorschriften in Bezug auf sein Amt zu fügen und seine Aufgabe gewissenhaft und integer zu erfüllen.
  • Außer, wenn dies gesetzlich verboten oder aufgrund von Unvereinbarkeit nicht zulässig ist, muss ein Gerichtsvollzieher sein Amt jedes Mal dann ausüben, wenn er darum ersucht wird und für jede Person, die darum ersucht.
  • Er hat jedoch das Recht, zuerst eine Vorauszahlung zu verlangen, bevor er den verlangten Auftrag erfüllen muss. Er hat ebenso das Recht, Schriftstücke der Akte bei sich zu halten, solange sein Honorar und seine Kosten nicht bezahlt sind.
  • Die Gerichtsvollzieher haben eine Diskretionspflicht, was bedeutet, dass sie nach außen über alles schweigen, was sie beruflich zu wissen gekommen sind. Dies gilt sowohl für den Gerichtsvollzieher selbst als auch für alle Mitarbeiter seines Büros.
  • Bei der Ausübung eines gerichtlichen Auftrags ist er verpflichtet, den gesetzlich festgelegten Tarif anzuwenden. Er darf unter keinen Umständen davon abweichen.
  • Gegenüber der betroffenen Partei, dem Auftraggeber, betroffenen Dritten und den zuständigen Behörden hat er eine Informations-, Beratungs- und Kommunikationspflicht, die allerdings allgemeiner Art ist.
  • Als Hilfsorgan des Gerichtes verfügt er über bestimmte Vorrechte: so kann er u.a. um Räumlichkeiten zu betreten, in denen niemand anwesend ist, das Einschreiten der Polizeidienste und eines Schlossers fordern. Nötigenfalls hat er das Recht, bei einer Pfändung eine Hausdurchsuchung durchzuführen, und dabei alles, was abgeschlossen ist, öffnen zu lassen.



Zwei spezifische Merkmale, die zu seiner Funktion gehören, können folgendermaßen zusammengefasst werden:
 

  • seine Rolle als offizieller Informationserteiler, der die Rechte und Belange der betroffenen Parteien gewährleistet,
  • seine Rolle als Formulierer der Autorität, die von einer gerichtlichen Entscheidung ausgeht – wobei er sich einerseits für eine tatsächliche Vollstreckung einsetzt, andererseits aber dabei die soziale Realität berücksichtigt.



Es sei deutlich, dass ein Gerichtsvollzieher nichts mit Folgendem zu tun hat:
 

  • der Streitsache zwischen den Parteien,
  • dem Inhalt der Entscheidung, die in einer Streitsache zwischen den Parteien zustande gekommen ist,
  • der scheinbaren Zahlungsfähigkeit der betroffenen Partei.


Der Gerichtsvollzieher, der eine gerichtliche Entscheidung vollstreckt, erfüllt lediglich den Auftrag, der ihm vom Gesetz auferlegt wurde und für den er offiziell angestellt wurde.

Die Tatsache, dass es gesetzlich vorgesehene Verfahrensvorschriften und -Handlungen gibt, um Recht zu bekommen, verhindert selbstverständlich nicht - jedenfalls wenn dazu ein berechtigter Grund besteht - dass eine Disziplinarbeschwerde eingereicht wird. Eine derartige Beschwerde kann jedoch lediglich mit dem Verhalten eines Gerichtsvollziehers zusammenhängen.

 

Die Bezirkskammern und das Disziplinarrecht

In jedem der 26 Gerichtsbezirke des Landes gibt es eine Gerichtsvollzieher-Bezirkskammer. Alle Gerichtsvollzieher dieses Bezirks gehören dieser Kammer an.

Die Bezirkskammer wird von einem Rat verwaltet.
Der Rat setzt sich aus einem Vorsitzenden (dem Syndikus), einem Berichterstatter, einem Schatzmeister, einem Sekretär, einem oder mehreren Mitgliedern und dem beigeordneten Berichterstatter zusammen.



Der Rat der Bezirkskammer hat u.a. folgende Aufgaben:
 

  • Der Rat der Bezirkskammer hat u.a. folgende Aufgaben:
  • Die Kontrolle der Aufrechterhaltung der Disziplin unter den Gerichtsvollziehern des Bezirks und über die Vollstreckung der sie betreffenden Gesetze und Verordnungen,
  • die Anwendung der unter seine Zuständigkeit fallenden Disziplinarstrafen,
  • Die Vermeidung oder Schlichtung aller Streitigkeiten, die zwischen Gerichtsvollziehern in Bezug auf ihre Rechte, Funktionen und Pflichten entstehen können.



Alle Gerichtsvollzieher unterliegen dem Disziplinarrecht.

Jede Partei, die eine Beschwerde in Bezug auf einen Gerichtsvollzieher aufgrund eines abweichenden und inakzeptablen Verhaltens oder der Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Ausübung seines Amtes einreicht, kann sich an den Vorsitzenden ( = den Syndikus) oder den Berichterstatter des Rates der Bezirkskammer wenden, zu der der betreffende Gerichtsvollzieher gehört.


Eine Beschwerde kann jedoch ausschließlich dann behandelt werden, wenn sie schriftlich formuliert wurde, von einer Partei ausgeht, die persönlich betroffen ist und wenn sie von dieser eigenhändig unterzeichnet wurde, mit Hinzufügung des oder der Schriftstücke, die die Beschwerde belegen und wenn sie gerichtet ist an:

« Frau / Herr Syndikus-Vorsitzender
des Rates der Bezirkskammer
Straße, Hausnr. …
Postleitzahl - Gemeinde »

oder

«Frau / Herr Berichterstatter
des Rates der Bezirkskammer
Straße, Hausnr. …
Postleitzahl - Gemeinde »




Klicken Sie hier
,  falls Sie wissen möchten, zu welchem Bezirk der betreffende Gerichtsvollzieher gehört …

Klicken Sie hier,  um den Namen und die Adresse des Syndikus-Vorsitzenden oder des Berichterstatters des Bezirksrates zu erfahren …

    ANTWERPEN
    ARLON
    BRUGGE
    BRUSSEL/BRUXELLES
    CHARLEROI
    DENDERMONDE
    DINANT
    GENT
    HASSELT
    HUY
    IEPER
    KORTRIJK
    LEUVEN
    LIEGE
    MARCHE-EN-FAMENNE
    MECHELEN
    MONS
    NAMUR
    NEUFCHATEAU
    NIVELLES
    OUDENAARDE
    TONGEREN
    TOURNAI
    TURNHOUT
    VERVIERS - EUPEN
    VEURNE

 

Es gehört u.a. spezifisch zur Aufgabe des Syndikus, jeden Vorfall so gut wie möglich und im allgemeinen Interesse zu lösen, und zu diesem Zweck alle nötigen Schritte zu setzen.

Der Berichterstatter oder der Beigeordnete Berichterstatter haben die Aufgabe, die Akte zu prüfen, und sammeln zu diesem Zweck alle erforderlichen Informationen, damit die Akte mit der größten Unparteilichkeit analysiert werden kann.

Sobald der Vorsitzende und der Berichterstatter ihre Aufgabe vollendet haben, und wenn die angeklagten Tatbestände unter die Zuständigkeit des Rates fallen, wird dieser Letzte die Frage untersuchen können und gegebenenfalls eine Disziplinarstrafe aussprechen.



A C H T U N G:


Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer - und ihr Direktionsausschuss - sind KEIN Disziplinarorgan, und es ist ihnen gesetzlich NICHT möglich, im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen einen Gerichtsvollzieher einzugreifen.

 
Die Nationale Kammer - und ihr Direktionsausschuss - sind ebenso wenig eine Rechtsmacht, die mit der Lösung eines Verfahrens beauftragt ist. Keine von beiden hat gesetzlich die Möglichkeit, Konsultationen zu halten und/oder Rechtsberatung zu erteilen.